Ein Albtraum für viele Hauskäufer ist die Insolvenz des Verkäufers vor der Fertigstellung des Hauses. Um sich gegen diesen Fall abzusichern, sollten Sie als Käufer auf die Besicherung Ihrer Zahlungen bestehen. Damit können Sie geleistete Zahlungen zurückfordern. Ratsam ist es auch, vorab Ihre Rücktrittsrechte bei Nicht-Fertigstellung zu vereinbaren.
In der Regel gibt es für eine Immobilie mehrere Interessenten. Damit ein Verkäufer sein Eigentum nicht doppelt verkaufen kann, können Sie im Grundbuch die „Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung“ eintragen und das Grundbuch damit sperren. Generell empfehlen wir, einen Grundbuchauszug zu besorgen. Darin finden Sie nämlich nicht nur den Eigentümer, sondern auch eventuelle Belastungen und aktuelle Änderungen.
Für größtmögliche Sicherheit zwischen Kaufvertragsunterzeichnung, Bezahlung und Grundbuchseintragung hat sich die Einschaltung eines Treuhänders bewährt. Er zahlt das Geld erst an den Verkäufer aus, wenn der neue Eigentümer bereits im Grundbuch steht. Auf der anderen Seite vollzieht er den Grundbucheintrag erst, wenn das Geld schon auf dem Treuhandkonto ist.
Wenn Sie eine Wohnung in einem Haus kaufen, dessen Baubewilligung mehr als 20 Jahre zurückliegt, muss der Verkäufer Ihnen ein höchstens ein Jahr altes Gutachten über den Bauzustand übergeben. Ansonsten gilt, dass in den nächsten zehn Jahren der Verkäufer für größere Erhaltungsarbeiten aufkommen muss.