Cookie-Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen finden Sie unter »Datenschutz«
Impressum
Essenzielle Cookies
- Session cookies
- Login cookies
Performance Cookies
- Google Analytics
Funktionelle Cookies
- Google Maps
- YouTube
- reCAPTCHA
Targeting Cookies
- Facebook Pixel
Wissen

Was ist besser: Wohnungseigentum oder schlichtes Miteigentum?

Den Begriff »Wohnungseigentum« kennt jeder, den Begriff »schlichtes Miteigentum« hat vielleicht der eine oder andere schon gehört – doch was ist eigentlich der Unterschied?

Zunächst haben diese Begriffe einen gemeinsamen Nenner, nämlich: Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch auch Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft.

Wohnungseigentum ist aber mehr als Miteigentum, denn hierbei sind die Miteigentumsanteile untrennbar mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt (Wohnung, KFZ-Abstellplatz, Geschäftsraum, etc.) verbunden, was auch im Grundbuch ersichtlich ist. Der Grundbuchauszug trägt daher die Aufschrift »Wohnungseigentum« und das zugehörige Wohnungseigentumsobjekt ist bei jedem Miteigentumsanteil angeführt. Der Wohnungseigentumsbegründung geht die sogenannte Parifizierung voraus, bei der z.B. von einem Ziviltechniker oder von einem allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen das Nutzwertgutachten erstellt und der Anteil jedes Eigentümers ausgehend von der Nutzfläche errechnet wird. Der Wohnungseigentümer kann seinen Anteil belasten oder verkaufen, ohne dass er die Zustimmung der übrigen Mit-(Wohnungs-)eigentümer einholen muss.

Schlichtes Miteigentum bedeutet hingegen, dass jeder Miteigentümer einer Liegenschaft nur einen ideellen Anteil an der Liegenschaft hat, dem kein konkretes Objekt zugeordnet ist. Zwischen diesen Miteigentümern kann eine Benützungsregelung getroffen werden, die aber nicht dieselbe Rechtssicherheit bietet wie Wohnungseigentum. Daher sind schlichte Miteigentumsanteile am Markt auch wesentlich schwerer zu verkaufen. Abgesehen davon, kann aber jeder Miteigentümer gegen die anderen Miteigentümer die sogenannte »Teilungsklage« einbringen, die dazu führt, dass die Liegenschaft gerichtlich verkauft wird und jeder Miteigentümer seinen Anteil ausbezahlt erhält.

 

Für alle weiteren Fragen zum Thema Immobilien wenden Sie sich an den kostenlosen Immo-Ratgeber der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögens-Treuhänder der Wirtschaftskammer Oberösterreich: Jetzt kontaktieren!

 


Auch interessant
Wissen

Das neue Erstauftraggeberprinzip: Ein Bärendienst für die Mieter

Ab 2023 gilt in Österreich das so genannte „Erstauftraggeberprinzip“. Was es in den nördlichen Nachbarländern schon seit längerem gibt, kommt nun auch nach Österreich.
Wissen

5 gute Gründe, warum Sie auf Bauträger bauen können

Unzählige Bauprojekte werden aktuell von Bauträgern abgewickelt. Was aber ist ein Bauträger genau, welche Aufgaben und Pflichten hat er und welche Vorteile hat es, mit einem Bauträger zu bauen? Wir haben 5 gute Gründe für das Bauen mit Bauträgern zusammen
Wissen

Ihr Immobilien-Kaufvertrag – Achtung beim Kleingedruckten

Er steht zwischen der erfolgreichen Immobiliensuche und der Vorfreude auf den Einzug ins neue Heim. Dementsprechend wird der Kaufvertrag oft rasch und ungeduldig abgewickelt. Warum Sie sich aber gerade für den Kaufvertrag Zeit nehmen sollten, erklären uns