Den Begriff »Wohnungseigentum« kennt jeder, den Begriff »schlichtes Miteigentum« hat vielleicht der eine oder andere schon gehört – doch was ist eigentlich der Unterschied?
Zunächst haben diese Begriffe einen gemeinsamen Nenner, nämlich: Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch auch Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft.
Wohnungseigentum ist aber mehr als Miteigentum, denn hierbei sind die Miteigentumsanteile untrennbar mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt (Wohnung, KFZ-Abstellplatz, Geschäftsraum, etc.) verbunden, was auch im Grundbuch ersichtlich ist. Der Grundbuchauszug trägt daher die Aufschrift »Wohnungseigentum« und das zugehörige Wohnungseigentumsobjekt ist bei jedem Miteigentumsanteil angeführt. Der Wohnungseigentumsbegründung geht die sogenannte Parifizierung voraus, bei der z.B. von einem Ziviltechniker oder von einem allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen das Nutzwertgutachten erstellt und der Anteil jedes Eigentümers ausgehend von der Nutzfläche errechnet wird. Der Wohnungseigentümer kann seinen Anteil belasten oder verkaufen, ohne dass er die Zustimmung der übrigen Mit-(Wohnungs-)eigentümer einholen muss.
Schlichtes Miteigentum bedeutet hingegen, dass jeder Miteigentümer einer Liegenschaft nur einen ideellen Anteil an der Liegenschaft hat, dem kein konkretes Objekt zugeordnet ist. Zwischen diesen Miteigentümern kann eine Benützungsregelung getroffen werden, die aber nicht dieselbe Rechtssicherheit bietet wie Wohnungseigentum. Daher sind schlichte Miteigentumsanteile am Markt auch wesentlich schwerer zu verkaufen. Abgesehen davon, kann aber jeder Miteigentümer gegen die anderen Miteigentümer die sogenannte »Teilungsklage« einbringen, die dazu führt, dass die Liegenschaft gerichtlich verkauft wird und jeder Miteigentümer seinen Anteil ausbezahlt erhält.
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