Zuständig für die Bauausführung ist ein gesetzlich befugter Ausführender - Baumeister, Architekt oder Zivilingenieur/Ziviltechniker. Der Bauausführende hat gegenüber der jeweils zuständigen Behörde gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel des Bauausführenden ist der Behörde bekanntzugeben. Die Bauherrschaft zeigt der Baubehörde den Baubeginn und in weiterer Folge auch die Fertigstellung des Rohbaus bzw. die Gesamtfertigstellung an. Der Bauführer haftet unter anderem für die ordnungsgemäße Ausführung und die Einhaltung der Lärmgrenzwerte beim Bau.