Eine Mängelrüge wird bei einem Bauwerk eingebracht, bei dem ein Baumangel vorliegt, da es entgegen den Regeln der Baukunst errichtet wurde und nicht den Vertragsvereinbarungen entspricht. Dafür haftet innerhalb der Gewährleistungsfrist der ausführende Unternehmer. Der Bauherr reagiert also entsprechend seiner Interessenslage, bringt eine Mängelrüge schriftlich vor und fordert den ausführenden Unternehmer auf, in einem gesetzten Zeitrahmen den Mangel zu beseitigen. Hält der Verursacher den Termin nicht ein, setzt der Bauherr eine zweite Frist zur Nachbesserung oder beauftragt eine andere Firma mit der Ersatzvornahme. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Bauherr die erste Frist setzt und sie mit einer Ablehnungsandrohung verbindet. Das Nachbesserungsrecht des ausführenden Unternehmens endet und der Bauherr kann Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.