Die Rangfolge kann vom Eigentümer einer Liegenschaft für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft im Grundbuch angemerkt werden. Die Wirkung besteht darin, dass derjenige, der einen Rangordnungsbeschluss und eine einverleibungsfähige Urkunde vorlegt, im Rang der Anmerkung der Rangordnung sein Recht im Grundbuch eintragen lassen kann. Durch die Anmerkung kann der Rang für längstens ein Jahr offengehalten werden.